Zwölf gute Gründe für die Testamentsvollstreckung

Die Hauptziele eines Erblassers, nämlich:

• gerechte Verteilung
• Schutz des Vermögens
• Familienfrieden

werden oft besser verwirklicht, wenn die Verantwortung für die Nachlassabwicklung- oder Verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen ist.

1. Arbeitsentlastung für die Erben

Die Nachlassabwicklung ist in der Regel aufwendig: Sicherung des Nachlasses, Wohnungsauflösung, Sichtung aller Unterlagen, Erstellung des Nachlassverzeichnisses, Klärung aller privaten und geschäftlichen Vertragssituationen, Einziehung fälliger Forderungen, Erfüllung von Auflagen und Verbindlichkeiten (auch z. B. Vermächtnisse), notwendige Kündigungen, Konten- und Gründstücksumschreibungen, Unterbringung von Haustieren, Überwachung aller Fristen (incl. der vom Finanzamt gesetzten), Abgabe der Erbschaftssteuererklärung, u. v. m.

Für die Entlastung der Erben durch Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann und sollte der Erblasser insbesondere dann sorgen, wenn sie gebrechlich, zu alt, zu jung, zu unerfahren oder auch so weit entfernt vom Nachlass wohnhaft sind (u. U. sogar im Ausland), dass eine ordnungsgemäße Abwicklung selbst eines einfachen Nachlasses andernfalls nicht gewährleistet wäre. Auch beruflich stark belasteten Erben kann die Testamentsvollsteckung willkommen sein.

2. Vereinfachung und Zentralisierung der Abwicklung

Häufig hinterlässt der Erblasser eine Erbengemeinschaft. Das bedeutet Gesamthandseigentum und gemeinschaftliche Verwaltung, was den Aufwand vervielfacht, weil die Erben genötigt sind, sich in unzähligen Details abzustimmen. Bei Testamentsvollstreckung laufen die Fäden in der Regel in einer Person zusammen, was auch Dritten die Aufgabe erleichtert, da sie sich nicht mit jedem einzelnen Mitglied der Erbengemeinschaft verständigen müssen.

3. Friedenstiftung

Fürchtet der Erblasser Streit zwischen seinen Erben (etwa innerhalb der Geschwisterreihe), ist die Testamentsvollstreckung geeignet, zur Entschärfung des Konfliktpotentials beizutragen, insbesondere wegen der Verlagerung der Verfügungsbefugnis auf den Testamentsvollstrecker und seiner im Gesetz verankerten Pflicht zu Objektivität und Neutralität.

4. Einbringung von Qualifikation und Kompetenz

Kaum eine Nachlassabwicklung ist einfach, worauf schon die Aufzählung der zu erledigenden Aufgaben im ersten Punkt dieser Liste verweist. Unser Recht ist kompliziert, überall liegen Fallstricke. Dies gilt insbesondere für das Steuerrecht, dessen Irrationalität unvermindert fortschreitet. Die juristischen Laien sind damit in der Regel überfordert. Zudem ist häufig, vor allem wenn zum Nachlass ein Unternehmen gehört, wirtschaftliche Kompetenz gefragt, und zwar auch schon bei der bloßen Abwicklung des Nachlasses. Das einzubringende spezifische Know how muss sich ganz nach dem Gegenstand richten. Im Einzelfall kann es daher sinnvoll sein, einem juristisch versierten Testamentsvollstrecker einen zweiten Testamentsvollstrecker mit speziellen, für diesen Nachlass erforderlichen Kenntnissen zu Seite zu stellen.

5. Fortgeltung des konkreten Erblasserwillens

Die Testamentsvollstreckung bietet auch eine höhere Gewähr dafür, dass der Erblasser, wenn es ihm wichtig ist, seinen Willen über seinen Tod hinaus zur Geltung zu bringen vermag, sei es im Rahmen der bloßen Abwicklung, sei es bei der nachfolgenden Verwaltung des Nachlasses. Der Erblasser kann hierfür in der letztwilligen Verfügung konkrete Anweisungen erteilen und Richtlinien vorgeben, die, soweit tatsächlich möglich und rechtlich zulässig, für den Testamentsvollstrecker verbindlich sind.

6. Vermögensschutz im allgemeinen und Schutz vor Zerschlagung wirtschaftlicher Einheiten

Dieser Aspekt knüpft an den vorhreigen an. Über eine Dauer- oder Verwaltungstestamentsvollstreckung kann der Erblasser, auch ohne dass er irgendwelche verbindlichen inhaltlichen Vorgaben verfügt, den Nachlass oder einen Teil davon der Verwaltung der Erben (befristet) entziehen, zum Schutze des Vermögens und damit zugleich zum Schutze der Erben. Sind die Kinder zum Beispiel noch zu jung und unerfahren oder haben sie ihre Ausbildung noch nicht abgeschlossen, verwaltet ein erfahrener Testamentsvollstrecker den Nachlass (oder einen Teilnachlass wie zum Beispiel ein Unternehmen) bis zum vom Erblasser festgesetzten Zeitpunkt, etwa der Vollendung des 25. Lebensjahres seines jüngsten Kindes. Einen ähnlichen Zweck erfüllt die Testamentsvollstreckung bei Vor- und Nacherbschaft, wenn es die Nacherben vor den nachlassverzehrenden Verfügungen durch den Vorerben zu schützen gilt.

7. Steuerersparnis

Der Testamentsvollstrecker ist zur Abgabe der Erbschaftssteuererklärung verpflichtet. Ist er steuerlich versiert und nimmt er die Interessen der Erben gewissenhaft wahr, kann er für eine spürbare Steuerentlastung sorgen, was den Erben die Zahlung des Testamentsvollstreckerhonorars erleichtert.

8. Errichtung und Überwachung einer Stiftung

Wegen der Steuervorteile werden Stiftungsgründungen eine zunehmende Rolle spielen. Da die Gründung mit komplizierten Rechtsfragen verbunden ist, empfiehlt es sich, bei Stiftungen von Todes wegen die Gründung, ggfls. auch die weitere Überwachung einem Testamentsvollstrecker zu übertragen.

9. Vollzug von Auflage und Vermächtnis

Es kann sein, dass der Erblasser den Nachlass oder einen Nachlassgegenstand einem Erben nur mit einer Auflage, deren Erfüllung ihm sehr wichtig ist, vermacht. Ähnlich kann die Interessenlage bei einem Vermächtnis sein. Hier bietet sich Testamentsvollstreckung an, deren einzige Aufgabe darin besteht, für den Vollzug der Auflage oder des Vermächtnisses zu sorgen.

10. Minderjährigenschutz

Will der Erblasser das Vermögen eines Minderjährigen vor dem Zugriff Dritter, auch zum Beispiel seiner gesetzlichen Vertreter, schützen, kann er für das Erbe des Minderjährigen Testamentsvollstreckung anordnen. Der Testamentsvollstrecker bedarf dann zu Rechtsgeschäften in der Regel weder der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter noch des Vormundschaftsgerichts. Ist der Minderjährige überschuldet, kann ihm der Erblasser über den Weg des § 2338 BGB den standesgemäßen Unterhalt sichern. § 2338 BGB erwähnt ausdrücklich die Möglichkeit der Verwaltungsvollstreckung.

11. Schutz Behinderter

Hat der Sozialhilfeträger Kosten, vor allem teure Heimkosten, übernommen, droht, wenn der Behinderte erbt oder einen Pflichtteil erhält, der sozialhilferechtliche Rückgriff. Baldige Aufzehrung des empfangenen Vermögens ist möglich. Auch hier kann (in gewissen Grenzen) die Anordnung einer Testamentsvollstreckung i. V. m. der Einsetzung des Behinderten als Vorerben (das Zugewendete sollte geringfügig über dem gesetzlichen Erbteil liegen) nützlich sein. Die Testamentsvollstreckung hat den Sinn, Handlungsfähigkeit des Nachlasses zu erreichen, zugleich ist damit Eigengläubigern des Behinderten der Zugriff auf sein Erbe versagt.

12. Schutz des Erben vor seinen Eigengläubigern

Zu den angenehmsten Vorzügen der Testamentsvollstreckung zählt schließlich, dass Eigengläubiger des Erben (ab dem Erbfall) keinen Zugriff auf den Nachlass besitzen, §§ 2211, 2214 BGB (Ausnahme: Pfändung des gesamten Erbteils und die Ansprüche nach §§ 2216 und 2217 Abs. 1 BGB). Insbesondere also wenn der Erblasser einen verschuldeten Erben vor dessen Eigengläubigern schützen möchte, ist Testamentsvollstreckung die geeignete Gestaltung.

Fazit
Der Erfolg der Testamentsvollstreckung steht und fällt mit der Person des Testamentsvollstreckers. Es geht nicht darum, wer überhaupt Testamentsvollstrecker sein darf, sondern um dessen Persönlichkeit. Enge Verwandte oder gar Miterben sollten als Testamentsvollstrecker nicht eingesetzt werden. Dies birgt von Hause aus „Zündstoff“, da der Vorwurf der Parteilichkeit nahe liegt. Der Vorzug gebührt im Zweifel einer externen Person, die den Nachlass mit gebotener persönlicher und sachlicher Distanz abwickelt und über entsprechende juristische und steuerrechtliche Kenntnisse verfügt.